Steuerklassen und Steuerklassenkombination 

Steuerklassen und Steuerklassenkombination

FOTO Cottonbro

Für viele Paare, die sich lieben und ohnehin zusammen bleiben wollen, macht die Ehe auch steuerlich und somit finanziell Sinn.

Die Steuerklassen entscheiden vor allem darüber, wie hoch die Lohnsteuer ausfällt, die ein Arbeitgeber jeden Monat vom Bruttoarbeitslohn seines Arbeitnehmers einbehält und ans Finanzamt überweist. Grundsätzlich können Arbeitnehmer in sechs verschiedene Steuerklassen eingeordnet werden. Die Wahl der Steuerklassen bestimmt zwar, wie hoch die monatliche Lohnsteuer ausfällt, die der Arbeitgeber vom Arbeitslohn eines Arbeitgebers einbehält und ans Finanzamt abführt. Aber: Abgerechnet wird zum Schluss. Das heißt: Wie hoch die Steuerbelastung für ein Steuerjahr tatsächlich ausfällt, entscheiden die Angaben, die ein Arbeitnehmer in seiner Steuererklärung für dieses Jahr macht (z. B. individuelle Freibeträge, außergewöhnliche Belastungen, Sonderausgaben etc.). Mit anderen Worten: Selbst wenn ihr euch – zum Beispiel als Ehepaar – für eine ungünstige Steuerklassenkombination entscheiden solltet, könnt ihr das problemlos in der Einkommensteuererklärung korrigieren und euch eventuell zu viel gezahlte Steuern zurückholen.

Diese Steuerklassen gibt es:

Ein Arbeitnehmer kann grundsätzlich in sechs verschiedene Steuerklassen eingeordnet werden – abhängig von Familienstand und Art der Beschäftigung:.

Steuerklasse I: Ledige und Verheiratete ohne Zusammenveranlagung

Steuerklasse I kommt für ledige, verwitwete und geschiedene Arbeitnehmer in Betracht, oder auch für Arbeitnehmer, die sich bereits vor dem 1.1. des laufenden Jahres von ihrem Ehegatten getrennt haben und die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung nicht mehr erfüllen.

Steuerklasse II: Alleinerziehende

Alleinerziehende können die Steuerklasse II beantragen. Die monatliche Lohnsteuer fällt geringer aus, weil dem Arbeitnehmer ein Entlastungsbetrag in Höhe von 1.908 € gewährt wird. Für die Jahre 2020 und 2021 wurde er auf 4.008 € angehoben (Zweites Corona Steuerhilfegesetz). Als alleinerziehend ordnet das Finanzamt einen Arbeitnehmer dann ein, wenn er mit einem Kind, für das er noch Kindergeld bezieht, gemeinsam in einem Haushalt lebt, und keine weitere volljährige Person dort wohnt.

Good to know!  Verheiratete und gleichgeschlechtliche Arbeitnehmer einer eingetragenen Lebenspartnerschaft haben die Wahl zwischen den drei folgenden Steuerklassen-Kombinationen:

Steuerklassenkombination IV/IV

Bei dieser Steuerklassen-Kombination wird während des Jahres nur dann die „richtige“ Lohnsteuer einbehalten, wenn beide Ehegatten/ Lebenspartner genau gleich viel verdienen. Verdient ein Ehegatte/Lebenspartner deutlich mehr als der andere, führt die Steuerklassen-Kombi IV/IV dazu, dass zu viel Lohnsteuer während des Jahres einbehalten wird. Dennoch bekommt ihr die zu viel gezahlten Steuern wieder erstattet, wenn ihr eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einreicht.

Steuerklassenkombination III/V

Die „richtige“ Lohnsteuer wird bei Ehegatten/ Lebenspartnern mit Steuerklassen-Kombi III/V während des Jahres einbehalten, wenn ein Partner mindestens 60% des gemeinsamen Bruttogehalts bezieht. Der Partner, der mehr verdient, wählt Steuerklasse III (mit geringeren Lohnsteuerabzügen), der Partner mit dem geringeren Verdienst Steuerklasse V (mit deutlich höheren Lohnsteuerabzügen).

Steuerklassenkombination IV-Faktor/IV-Faktor

Ehegatten/ Lebenspartner können anstatt der Steuerklassen III/V aber auch die Steuerklassen-Kombination IV-Faktor/IV-Faktor wählen. Hier wird die Lohnsteuer während des Jahres gerecht auf beide Partner verteilt. Das hat den Effekt, dass jeder beim Blick auf den monatlichen Lohnzettel sieht, wie viel er tatsächlich netto verdient. Das ist der wesentliche Unterschied zur Steuerklassen-Kombination III/V.

Steuerklasse VI: Arbeitnehmer mit mehr als einem Arbeitsverhältnis

Für Arbeitnehmer, die ein weiteres Arbeitsverhältnis haben, behält der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach der Steuerklasse VI ein. Bei dieser Steuerklasse behält der Arbeitgeber die höchste Lohnsteuer ein.

So wechselt ihr die Steuerklassen

Einen Wechsel der Steuerklassen müsst ihr als Arbeitnehmer beim Finanzamt beantragen. Eine rückwirkende Änderung der Steuerklasse ist nicht möglich. Die neue Steuerklasse gilt erst ab dem Monat nach Antragstellung. Alle weiteren Infos findet ihr hier: www.bundesfinanzministerium.de

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